Stichtag für den Mitgliedsbeitrag (31.03.2022)

Veröffentlicht am 21. Februar 2018 in

 

Auf Erlass des Vogtes vom 25.02.2017 tritt folgendes Gesetzt mit sofortiger Wirkung in Kraft: Mitglieder, die ihren Mitgliedbeitrag bis zum 31.03. eines Jahres nicht überwiesen haben, erhalten laut §5 der Vereinssatzug eine kostenpflichtige LETZTE Mahnung. Wird nach Erhalt dieser Mahnung der Mitgliedsbeitrag SAMT Mahngebühren binnen einer Woche nicht überwiesen, erhalten diese Mitglieder die Kündigung des Vereinsverhältnisses. Betroffene Mitgliedern sollen von der Schatzmeisterin anghört werden. Durch Angabe von triftigen Gründen, kann ihnen Aufschub gewährt werden. Die Entscheidung darüber welche Gründe als triftig gelten, liegt im Ermessensspielraum der Schatzmeisterin. Mitgliedern, die nicht zahlungsfähig sind, sind angeraten dies VOR dem 31.03. der Schatzmeisterin mitzuteilen. Betroffene Mitglieder, die dem nicht Folge leisten, kann das Versäumnis, während der Anhörung, als Pflichtverletzung angelastet werden. Das erflehen von Gnade, während der Anhörung, wird nichts an der Entscheidung der Schatzmeisterin ändern!