Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist „Heiden-Spektakel e.V.“.
  2. Der Sitz des Vereins ist 32791 Lage-Heiden. Die genaue Anschrift wird in den Vereinsregularien festgelegt.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur, Bildung und Brauchtum.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • die Pflege und Wahrung mittelalterlichen Brauchtums,
    • die Darstellung und Ausübung von zeitgenössischem Handwerk, zeitgenössischem Waffengang, zeitgenössischem Handel, und zeitgenössischer Kunst,
    • die plastische Heranführung an zeitgenössische Themen insbesondere durch Unterrichtsbesuche, (Life-) Rollenspiele, öffentliche Darstellungen, Lager, Veranstaltungen, Märkte und Darbietungen (Gaukelei, Zauberei, Tanz und Feuerartistik),
    • die Förderung und Unterstützung karitativer und/oder inklusiver Institutionen insbesondere mit der Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen zugunsten der jeweils unterstützten Einrichtung,
    • die Förderung regionaler Künstlerinnen und Künstler.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
  3. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher, als der 1½ -fache Jahresbeitrag sein.
  4. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    • jugendliche Mitglieder (beitragsbefreit),
    • ordentliche Mitglieder,
    • fördernde Mitglieder (nicht stimmberechtigt),
    • Ehrenmitglieder (beitragsbefreit).
  5. Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft besteht zunächst für ein Jahr (12 Monate) zur Probe. Danach entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme.
  6. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins „Heiden-Spektakel e. V.“ zu fördern. Fördernde Mitgliederhaben kein Stimmrecht.
  7. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung an eine oder mehrere Personen verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • den Austritt des Mitglieds,
    • den Ausschluss des Mitglieds
    • den Tod des Mitglieds
    • die Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten (zum Quartalsende) erklärt werden.
  3. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn:
    • das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
    • mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags mehr als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
  4. (Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören)
  5. Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern:
    • dem/der Vorsitzenden
    • einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Kassenwart/in
    • einem/einer Beisitzer/Beisitzenden (genannt „Kümmerer“)
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vermögen des Vereins und hat den Mitgliedern jährlich Rechnung zu legen. Die Mitglieder des Vorstandes teilen die Aufgaben, soweit sie nicht durch Amtsbezeichnung festlegen, unter einander auf. Der Vorstand kann zur Bearbeitung von Sonderaufgaben Arbeitskreise oder einzelne Mitglieder widerruflich einsetzen.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende. In dringenden Fällen können die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende jeweils allein entscheiden; in diesen Fällen sind die anderen Vorstandsmitglieder unverzüglich zu unterrichten.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende; sie sind alleinvertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass die/der 2. Vorsitzende von ihrer/seiner Alleinvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  5. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Darüber hinaus obliegen ihm Einzelbeschaffungen bis 350,– Euro.
  8. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ersatzansprüche verjähren in fünf Jahren. Über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung obliegen dem Vorstand. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Nennung der Themen der Beschlussgegenstände durch briefliche Benachrichtigung, auf dem elektronischen Weg oder durch Ausschreibung in der Vereinszeitung, welche den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung, im Falle der außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übersenden ist. Die Einladungsfrist gilt als eingehalten, wenn die briefliche Benachrichtigung oder die Vereinszeitung mindestens fünf Kalendertage vor Beginn der Einberufungsfrist zum Postversand an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds aufgegeben worden ist.
  3. Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei Verhinderung durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Schaffung der Beitragsordnung und ihrer Änderung
    • die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins,
    • die Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage,
    • die Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss.
  6. Jedes geschäftsfähige Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Mitglieder, die mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags im Verzug sind, sind nicht stimmberechtigt. Ausschließlich fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  7. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine anderen Regelungen getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

§ 10 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen geheim. Eine offene Abstimmung ist zulässig
  2. Bei einem oder zwei Wahlvorschlägen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei mehreren Wahlvorschlägen entscheidet im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; wird die absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist eine Stichwahl unter den beiden Wahlvorschlägen vorzunehmen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Sind mehrere Wahlvorschläge mit gleicher Stimmenzahl vorhanden, so nehmen sie alle an der Stichwahl teil. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wird in der nächsten, ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit gewählt.

§ 11 Protokolle

  1. Über die Sitzungen der Organe sowie der Arbeitskreise ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, welches von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand unverzüglich zu übersenden ist.
  2. Protokolle werden in der jeweils folgenden Sitzung des Gremiums verabschiedet. Einwendungen sind schriftlich oder mündlich bis zu Beginn der folgenden Sitzung gegenüber der/dem Versammlungs- bzw. Sitzungsleiterin/-leiter zu erheben.
  3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist in der Vereinszeitung zu veröffentlichen.

§ 12 Datenschutz

Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:

  • Name
  • Vorname
  • Wohnanschrift
  • telefonische Erreichbarkeiten
  • E-Mail-Erreichbarkeiten
  • Geburtsdatum
  • ggf. Darstellungsbereich/Kunstfertigkeiten i. S. d. Vereinszweckes.

Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Im Rahmen einer Verbandsarbeit kann der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Funktion, telefonische Erreichbarkeiten, E-Mail-Erreichbarkeiten) an den Verband weitergeben, soweit dies für die Verbandsarbeit erforderlich ist. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit einem Versicherer im Rahmen der vom Verein für seine Mitglieder abgeschlossene Versicherung. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf Homepage, Vereinspublikationen, Infotafeln, Schaukasten) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. Näheres wird durch die Datenschutzklausel geregelt, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine ¾-Mehrheit.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine karitative Einrichtung, die durch die Mitgliederversammlung per Beschluss als „Stiftung Eben-Ezer, Alter Rintelner Weg, 32657 Lemgo“ bestimmt wurde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Rechtsbehelfserklärung
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach ihrem Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Satzungsbestimmungen und die Wirksamkeit der Satzung im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich die Satzung als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der Satzung entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.
Vereinsregularien

Vereinsanschrift
Die postalische Anschrift des Vereins lautet:
Heiden-Spektakel e.V.
Hörstmarscher Weg 1
32791 Lage-Heiden.

Beitragsordnung
Jugendliche ohne eigenes Einkommen sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
Der Jahresbeitrag beträgt für Einzelmitglieder 30,- Euro.
Der Familien-Jahresbeitrag beträgt 50,- Euro.
Studenten und Schülern wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein vergünstigter Jahresbeitrag gewährt, soweit sie noch kein eigenes Einkommen haben.
Volljährigen Mitgliedern mit Behinderungen wird ein ermäßigter Jahresbeitrag gewährt.
Der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt 20,- Euro.
Fördernde Mitgliedern ist die Höhe des fördernden Jahresbeitrages freigestellt.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Der eingetragene Verein sollte eine Mitgliederversicherung (Haftpflicht) für alle aktiven Mitglieder abschließen und dafür Angebote einholen. Über die Konditionen der einzelnen Versicherer beschließt die Mehrheit des Vereins.
Das Geschäftskonto, über das Betragszahlungen grundsätzlich abgewickelt werden sollen, ist bei der Sparkasse Detmold-Paderborn unter der IBAN: „DE 10 4765 0130 1010 0518 43“ eingerichtet.
Die Registernummer des Vereins lautet „AG Lemgo VR 1470“.
Die Steuernummer des gemeinnützigen Vereins lautet: „313/5902/6289“.

Mitgliedschaft (Probezeit)
Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft wird kurzfristig für ein Jahr „auf Probe“ entschieden. Nach Ablauf dieses Jahres wird über die Vollmitgliedschaft abgestimmt.
Mitglieder des nicht eingetragenen Vorläufervereins/Freundeskreises „Heiden-Spektakel“, die sich bis zum 01.03.2015 in die Mitgliederliste eingetragen oder ihre Mitgliedschaft per schriftlichem Antrag gestellt haben, sind von der Probezeit ausgenommen.
Als Gründungsmitglieder können aus rechtlichen Gründen (Stimmabgabe) nur die Mitglieder gelten, die sich im Rahmen der Gründungsversammlung in die Mitgliederliste eingetragen haben.
Der bisherige „Freundeskreis“ soll seitens des Vereins zum Vereinsbeitritt bewegt werden, da ein Verein mit steigender Mitgliederzahl zusehends an Einfluss gewinnt, damit nach außen deutlicher Position beziehen und besser wahrgenommen werden kann.

Beauftragte, Arbeitsgruppen, Fachgruppen
Arbeitsgruppen werden durch den Vorstand für eine begrenzte Dauer ins Leben gerufen.
Fachgruppen können sich aus Interessengruppen bilden und/oder werden vom Vorstand auf unbestimmte Dauer ins Leben gerufen.
Arbeitsgruppen und Fachgruppen bestimmen einen Ansprechpartner/eine Ansprechpartnerin, der/die die Gruppe gegenüber dem Vorstand vertritt.
Beauftragte werden vom Vorstand auf unbestimmte Dauer widerruflich oder auf eine begrenzte Dauer mit bestimmten Aufgaben betraut.
Beauftragte und Untergruppen jedweder Art haben eine grundsätzliche Berichts- und Informationspflicht gegenüber dem Vorstand.

  • Vereinsharmonie
  • Kreative Entwicklung
  • Öffentlichkeitsarbeit „Internetauftritt“,
    Vereinszeitung und Pressearbeit
  • Datenpflege/Datenschutz
  • Sicherheit und Brandschutz

Verbandsarbeit
Dem Verein wurde im Jahr 2015 vom Finanzamt Detmold nach Prüfung die Gemeinnützigkeit zugesprochen. Diese wird mit jeder Steuererklärung wiederholt überprüft.
Insbesondere wird eine Kontaktaufnahme mit dem „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband“ angestrebt.

Vereinsversammlungen (Ablauf)
In der Vereinsversammlung leitet der/die Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vereinsvorsitzende. Bei anstehenden Wahlen soll die Leitung der Versammlung an eine/n Wahlleiter/in übergeben werden, um größtmögliche Neutralität und Chancengleichheit zu wahren. Vor und während der vereinsinternen Wahlen leitet der/die Wahlleiter/in die Versammlung.
Nach Bedarf (z.B. bei mehreren Bewerber/innen auf einen Posten) kann der/die Wahlleiter/in vor der Wahl kurze Ansprachen zulassen, die unter gleichen Bedingungen (Redezeit) ablaufen sollen.
Jede ordentliche Vereinsversammlung wird im Ablauf folgenden Aufbau beinhalten (Ausnahmen werden in der Einladung zur Vereinsversammlung mitgeteilt):

Tagesordnungspunkte

  1. Begrüßung (Vorsitzende/r)
  2. Eröffnung der Mitgliederversammlung (Vorsitzende/r)
  3. Feststellung der Beschlussfähigkeit (Vorsitzende/r)
  4. Vorstellung und Genehmigung der Tagesordnung (Vorsitzende/r)
  5. evtl. Ehrungen (Vorsitzende/r und ggf. weitere Redner)
  6. Jahresbericht des Vorstands für das abgelaufene Kalenderjahr (Vorsitzende/r)
  7. Finanzbericht für das abgelaufene Kalenderjahr (Kassierer/in)
  8. Bericht der Kassenprüfung (beide Kassenprüfer/innen)
  9. Aussprache über die Berichte (Vorschlag Kassenprüfer/in / ggf. Nachfragen aus dem Plenum)
  10. Entlastung der Vorstands (Vorsitzende/r oder Wahlleiter/in)
  11. ggf. Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Jahr (Vorsitzende/r)
  12. Neuwahl/Nachwahl des Vorstands (Wahlleiter/in)
  13. Bericht über die Vereinsziele im laufenden Jahr/Ausblick (Vorsitzende/r)
  14. Aussprache über die Vereinsziele (Plenum)
  15. Anträge (Vorsitzende/r und Antragsteller/in)
  16. Verschiedenes (Plenum und Vorsitzende/r)
  17. Schlusswort (Vorsitzende/r)

Auf jede vorher absehbare Abweichung von der allgemein gültigen Tagesordnung soll bereits in der Einladung zur Vereinsversammlung hingewiesen werden.